Voice over IP und Outsourcing-Verträge

Datum: 8. April 2010 Kategorie:  Allgemein

Möchte sich ein Unternehmen dem Voice-over-IP-Trend anschließen und etwa von der kostenlosen Vernetzung der Außenstellen profitieren, gibt es einige rechtliche Fragen zu beachten. So spielt das Thema Verfügbarkeit eine wichtige Rolle. Allzu schnell wandert der Schwarze Peter zwischen Dienstleister und Kunde hin und her, sollte der Dienst einmal ausfallen. Mit den richtigen Verträgen sichern Sie sich gegen rechtliche Stolperfallen beim VoIP-Outsourcing ab.

Prinzipiell ist ausgelagertes VoIP im ersten Ansatz – auch wenn es natürlich mehr ist – eine Software-Anwendung, deren Einsatz auf einer spezifischen Hardware an einen Dienstleister übertragen werden soll. So liegt es auf der Hand, dass hier ähnliche rechtliche Probleme zu regeln sind wie beim klassischen IT-Infrastruktur-Outsourcing. Im Markt auf der anderen Seite bieten nicht nur klassische TK-Unternehmen externe VoIP-Dienste an, sondern auch IT-Provider. Vor diesem Hintergrund bietet sich eine Vertragsgestaltung wie beim klassischen IT-Outsourcing an.

Wichtige Inhalte von IT-Rahmenverträgen

Rahmenverträge empfehlen sich immer in Fällen, in denen IT-Infrastruktur ausgelagert werden soll. Schaffen Sie im Vertragswerk mit dem Provider einen Rahmenvertrag, unter dem Sie sogenannte Leistungsscheine als individuelle Verträge vereinbaren. Innerhalb dieser Leistungsscheine oder auch separat sollten Sie zudem konkrete Service Level Agreements (SLAs) abschließen. Natürlich fallen in den Rahmenvertrag auch die allgemeinen, für alle Leistungsbereiche erforderlichen juristischen Regelungen. Hierzu zählen insbesondere

  • eine grobe Leistungsbeschreibung,
  • Regelungen zum Einbezug von Einzelverträgen,
  • Leistungsscheinen und SLAs,
  • Abnahme, Gewährleistung, Haftung,
  • Vergütung,
  • Änderungsaufträge,
  • Vertrags- und Eskalationsmanagement,
  • Mitwirkungspflichten,
  • Laufzeit,
  • Rückübertragung und Beendigungsunterstützung,
  • Datenschutz, Datensicherung, Datensicherheit und Geheimhaltung sowie
  • typische Schlussregeln etwa zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand.

[...]

Vertragliche Fixierung der Verantwortlichkeiten
Lagern Sie Ihre VoIP-Umgebung aus oder wird diese von vornherein von einem externen Dienstleister betrieben, haben Sie keine Möglichkeiten, die Qualität und den Umfang der Leistungen durch eigenes Eingreifen zu bestimmen. Umso wichtiger ist es, im Rahmen von Leistungsscheinen den Leistungsinhalt genau zu bestimmen, diese andererseits aber auch so auszugestalten, dass sie eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der bezogenen Leistungen bieten. So sollten Sie innerhalb von Leistungsscheinen etwa regeln, was gilt, wenn sich die angeforderten Kapazitäten erhöhen oder vermindern. Grenzen Sie die Leistungssphären zudem sauber voneinander ab und bestimmen Sie die Service Level. [...]

Service Level genau definieren
Bei Voice over IP spielt neben der Ausfallsicherheit insbesondere die Sprachqualität eine entscheidende Rolle. Beide Faktoren können diverse technische Ursachen haben und sie lassen sich im Falle eines ausgelagerten VoIP-Dienstes auch nicht einfach durch Anweisung an die IT-Mitarbeiter beheben. Insofern ist es zunächst erforderlich, die Qualität – etwa durch Festlegung maximaler Ausfallzeiten pro Monat – zu regeln. Darüber hinaus empfiehlt sich, dass Sie den Beweis dafür, dass keine Störung in der Sphäre des Kunden die entsprechende Minderleistung verursacht hat, dem Provider auferlegen. Anderenfalls haben Sie kaum eine Handhabe gegen den Provider, wenn es zu massiven Ausfällen und Qualitätsstörungen kommt. Der Anbieter hat die Möglichkeit, sich immer auf den Standpunkt zurückzuziehen, die Störung liege nicht in seinem Leistungsbereich. Dieses zu widerlegen – und nach dem Gesetz ( § 280 Abs. 1 BGB) hat hierfür der Kunde mangels individueller Abreden die Beweislast – ist nahezu unmöglich. [...]

Ausgelagerte VoIP-Lösungen und Datenschutz
Heute ist weitgehend anerkannt, dass VoIP-Angebote Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind. Dies gilt, obwohl Definitionen und Vorgaben des TKG dem tendenziell widersprechen. Das betrifft insbesondere die Anforderung, dass Telekommunikationsdienste nur solche Dienste sind, bei denen eine zweiseitige Echtzeitübertragung stattfindet und bei denen Notrufe abgesetzt werden können. Das ist nicht bei allen VoIP-Lösungen von Natur aus gewährleistet.

Mit der Einordnung von VoIP-Angeboten als Telekommunikationsdienste werden auch klassische IT-Provider, die in der Vergangenheit nur IT-Dienstleistungen angeboten haben, bei der Auslagerung von VoIP-Diensten zu Telekommunikationsanbietern im Sinne des TKG. Sie haben daher im Grundsatz das Fernmeldegeheimnis, den TK-Datenschutz sowie Anforderungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu beachten. [...]

Fazit

Bei der Auslagerung von VoIP drohen sowohl dem Kunden als auch dem Provider rechtliche Fallen. Legen Sie als IT-Verantwortlicher daher im Rahmenvertrag und in den angehängten Leistungsscheinen die genauen Anforderungen an die Dienstleistung fest. Das sollte bis hin zu technischen Merkmalen am Arbeitsplatz reichen. Über Minderungsklauseln und Vertragsstrafen sichern Sie sich zudem gegen Ausfälle ab, die nicht in Ihrem Verschulden liegen. So steht einer Provider-basierten VoIP-Nutzung nichts mehr im Wege.

Quelle: http://www.it-administrator.de/job-weiterbildung/recht/80560.html